Witt Computer GmbH

       

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

1. Begriffbestimmung.
Die nachstehend verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung: "Verkäufer" bedeutet WITT COMPUTER GMBH; "Käufer" bedeutet jegliche natürliche oder juristische Person, die Empfänger einer Preisangabe, Auftragsbestätigung oder einer anderen Mitteilung ist. Welche den nachstehenden Bedingungen unterliegt: "Liefergegenstände" bedeutet die Erzeugnisse, Artikel oder andere Gegenstände, auf die sich eine vom Verkäufer gemachte Preisangabe, Auftragsbestätigung oder eine andere Mitteilung bezieht.

2. Allgemeines.
Die vom Verkäufer gemachten Preisangaben und die von ihm erteilten Auftragsbestätigungen erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden Bedingungen. Änderungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen. Auftragserteilungen im Anschluß an eine vom Verkäufer gemachte Preisangabe sind für den Verkäufer erst dann bindend, wenn er hierfür eine schriftliche Bestätigung erteilt hat.

3. Liefergegenstände ( Equipment ).
Falls keine anderen Angaben gemacht werden, müssen die Liefergegenstände den Spezifikationen und Zeichnüngen des Verkäufers entsprechen, die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung in Kraft sind. Abweichungen jedoch, die die Leistung oder Verwendbarkeitder Liefergegenstände nichtwesentlich beeinträchtigen, führen nicht zur Ungültigkeit des Vertrags und stellen keinerlei Grundlage zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Verkäufer dar. Die in den Katalogen, Preislisten und anderem Werbematerial des Verkäufers enthaltenen Beschreibungen, Diagramme und Illustrationen sollen nur eine allgemeine Vorstellung der darin beschriebenen Waren vermitteln. Keine dieser Beschreibungen, Diagramme und Illustrationen stellt eine Erklärung seitens des Verkäufers oder einen Vertragsbestandteil dar und begründet keinerlei Haftung des Verkäufers. Patente, Urheberrechte und Design der Pläne, Zeichnungen, Spezifikationen, Daten, Schätzungen und anderem Informationsmaterial, welches der Verkäufer dem Käufer zur Verfügung stellt, bleiben Eigentum des Verkäufers. Falls der Verkäufer nicht hierzu ausdrücklich seine schriftliche Zustimmung erteilt, ist kein den vorliegenden Bedingungen unterliegender Vertrag, ein Kauf auf Probe.

4. Preis.
a) Der Verkäufer ist berechtigt, den am Tag der Lieferung geltenden Preis zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. In den ersten vier Monaten nach Vertragsabschluß wird der Verkäufer Preiserhöhungen jedoch nur in dem Umfang vornehmen, der durch die Änderung von Materialpreisen, Löhnen, Devisenkursen, Steuern, Zöllen u.ä. Kosten bedingt ist.
b) Falls diesbezüglich keine anderen Angaben gemacht wurden, schließt der Preis für die Liefergegenstände die normale Verpackung, die für einen Transport per Luft, Straße oder Schiene geeignet ist mit ein.
c) Der Käufer ist nicht berechtigt vom Preis Abzüge vorzunehmen, mit Gegenansprüchen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.

5. Gewährleistung.
a) Der Verkäufer übernimmt die Gewährleistung dafür, daß sämtliche Liefergegenstände, frei von Material- und Verarbeitungsfehlern sind, die bei normaler Verwendung und Bedienung auftreten, und zwar für den Zeitraum, den der Verkäufer dem Käufer schriftlich aufgibt, beginnend mit dem Tag, an dem die erste Lieferung abgesendet wird (Gewährleistungsfrist).
b) Die Haftung des Verkäufers aus obiger Gewährleistung beschränkt sich, nach Wahl des Verkäufers, auf Reparatur oder Ersatz von Teilen der Liefergegenstände, die innerhalb der Gewährleistungsfrist für fehlerhaft befunden werden und die dem Verkäufer innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach ihrer ersten Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Der Käufer übernimmt die Haftung dafür, daß er den angeblich mangelhaften Liefergegenstand oder einen Teil desselben aus dem Betrieb nimmt, um ihn dem Verkäufer zur Prüfung zur Verfügung zu stellen oder an den Verkäuferzurückzugeben, je nach Verlangen des Verkäufers. Bei Übernahme der Haftung aus der obigen Gewährleistung durch den Verkäufer für die Beseitigung eines Fehlers des Liefergegenstandes wird der Verkäufer nach seinem freien Ermessen entweder den Fehler beim Käufer beseitigen oder die Rücksendung des fehlerhaften Liefergegenstandes oder eines Teils desselben an den Verkäufer auf dessen Kosten verlangen. Der Käufer trägt sämtliche Kosten für die Außerbetriebsetzung des fehlerhaften Liefergegenstands oder Teils desselben, die Kosten für die anschließende Wiederinbetriebnahme nach Behebung des Fehlers sowie die Kosten für den Rücktransport vom Verkäufer zum Käufer. Vom Verkäufer ersetzte Liefergegenstände oder Teile derselben werden Eigentum des Verkäufers. Liefergegenstände oder Teile derselben, die kostenlos repariert oder ersetzt wurden, werden von der obigen Gewährleistung nur während der Restlaufzeit der Gewährleistungsfrist gedeckt.
c) Die obige Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Teile des Liefergegenstandes, die üblicherweise als Verbrauchsgegenstände gelten und auch bei normalem Betrieb während der Gewährleistungsfrist ersetzt werden müssen. Dazu gehören insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Sicherungen, Glühbirnen und Luftfilter. Bei Lieferung von Plattenlaufwerken wird die Gewährleistung für die zugehörigen Schreib-Leseköpfe und Datenträger auf diejenigen Mängel beschränkt, die innerhalb von zwölf ( 12) Betriebsstunden nach der ersten Inbetriebnahme, spätestens jedoch innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Eingang der Lieferung auftreten.
d) An den Verkäufer zurückgesandte Liefergegenstände sind vom Käufer in der Originalverpackung, in der die Ware geliefert wurde, oder in einem äquivalenten Ersatz zu verpacken, so daß angemessener Schutz gegen Beschädigung während des Transports sichergestellt ist. Die Nichtbeachtung dieser Bedingung befreit den Verkäufer von der Pflicht zur Gewährleistung.
e) Falls Liefergegenstände oder Teile derselben ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Verkäufers vom Käufer oder dritten Personen geändert, modifiziert oder ergänzt werden, deckt die obige Gewährleistung keine Fehler an den Liefergegenständen oder Teilen derselben, die üblicherweise einer derartigen Änderung, Modifizierung oder Ergänzung zugerechnet werden können.
f) Jeder Fehler oder jede Beschädigung an Liefergegenständen oder Teilen derselben die, direkt oder indirekt auf einen oder mehrere der folgenden Gründe zurückzuführen sind, sind von der obigen Gewährleistung ausgeschlossen: Verwendung von Reinigungsmaterialieri ünd Reinigungsmitteln oder Schutzanstrichen und Schutzmitteln, die nicht vorher vom Verkäufer anerkannt wurden; unsachgemäße oder unrichtige Installation oder unrichtiger elektrischer Anschluß; Versäumnis die Liefergegenstände in Übereinstimmung mit den vom Verkäufer anerkannten Verfahren instandzuhalten oder instandhalten zu lassen, insbesondere Demontage von Liefergegenständen, die zur Instandhaltung nicht erforderlich ist und die nicht vorher vom Verkäufer genehmigt wurde; Verwendung von Liefergegenständen in einer Umgebung, die nicht mit den Anforderungen des Verkäufers ubereinstimmt; angemessener Verschleiß, Unfälle.
g) Sofern eine auf Grund der obigen Gewährleistung vom Verkäufer durchzuführende Reparatur mißlingt oder Ersatzlieferung unmöglich ist, ist der Käufer hinsichtlich des mangelhaften Liefergegenstandes zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Liefergegenstand im Sinne dieser Bestimmung ist nicht die gesamte Lieferung, sondern allein das einzelne, mangelhafte Gerät. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Schadensersatzansprüche, werden ausdrücklich ausgeschlossen.

6. Haftungsausschluß
a) Der Käufer verläßt sich hinsichtlich der Eignung und Verwendbarkeit der unter dem vorliegenden Vertrag gelieferten Gegenstande auf sein eigenes Geschick und Urteilsvermögen. Der Verkäufer übernimmt keinerlei Haftung dafür, daß die Liefergegenstände für die vom Käufer vorgesehene Verwendung geeignet sind.
b) Neben der in Ziffer 5 beschriebenen Gewährleistung übernimmt der Verkäufer keinerlei Haftung für Schäden irgendwelcher Art, es sei denn, der Schaden ist durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden. In diesem Fall ist der Verkäufer jedoch nur zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der beim Vertragsabschluß vorhersehbar war.

7. Zahlung.
Der Verkäufer sendet dem Käufer die Rechnungen für gelieferte Gegenstände gleichzeitig mit diesen Gegenständen, und zwar auch dann, wenn es sich bei der Sendung um eine Teillieferung auf die Gesamtbestellung des Käufers handelt. Der Käufer hat den vollen Rechnungsbetrag ohne irgendeinen Abzug innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsdatum ("Fälligkeitstag") zu bezahlen. Voraussetzung für weitere Lieferungen ist, daß der Käufer alle fälligen Zahlungen geleistet hat. Falls der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht bis zum Fälligkeitstag nachgekommen ist, hat der Verkäufer das Recht, nach seinem Ermessen entweder dem Käufer Zinsen auf die fälligen und unbezahlter Beträge ab Fälligkeit bis zum Zeitpunkt, zu dem der Verkäufer Zahlung in voller Höhe zusammen mit den angefallenen Zinsen erhält, zu belasten, und zwar zwei Prozent (2%) über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 6% p.a., oder von dem Vertrag zurückzutreten und vom Käufer den Ersatz des daraus entstehenden Schadens zu verlangen.

8. Verwendung der Liefergegenstände.
Der Käufer versichert, daß er die Liefergegenstände ausschließlich als Bestandteile von Computern oder anderen, ähnlichen integrierten Systemen verwenden wird, deren Wert erheblich über dem Preis der verwendeten Liefergegenstände liegt und die der Käufer zum Verkauf oder zur Vermietung an Dritte herstellt.

9. Höhere Gewalt.
Der Verkäufer kann nicht haftbar gemacht werden wegen versäumter Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Vertrag, wenn das Versäumnis die direkte oder indirekte Folge eines Ereignisses außerhalb des Einflußbereichs des Verkäufers ist. Dazu gehört insbesondere jeglicher Akt höherer Gewalt; die Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Lizenz, einer Genehmigung oder anderer Maßnahmen seitens der zuständigen Behörden; Feuer Explosion, Überschwemmung; Ausfall von Maschinen; Streik, Aussperrung, sonstige Tarifauseinandersetzungen; Knappheit von Material, Energie oder Transportmöglichkeiten; Krieg, Aufstand.

10. Eigentumsvorbehalt und Gefahrübergang.
Das Eigentum an den Liefergegenständen bleibt bis zu deren vollständiger Bezahlung beim Verkäufer. Der Käufer hat die Liefergegenstände bis zum Übergang des Eigentums auf ihn in dem Zustand zu erhalten in dem sie geliefert wurden, und für jede Veränderung, Beschädigung und jeden Verlust einzustehen. Der Übergang dieser Gefahr auf den Käufer bestimmt sich nach den auf den jeweiligen Vertrag anzuwendenden Trade Terms (Ziffer 1 5).

11. Exportgenehmigung.
Dem Käufer ist bekannt, daß im Hinblick auf den Export der Liefergegenstände Beschränkungen bestehen können, insbesondere eine behördliche Genehmigung erforderlich sein kann. Falls der Käufer beabsichtigt, die Liefergegenstände aus dem Land, in dem er seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder aus einem anderen Land, in das sie auf Wunsch des Käufers vom Verkäufer geliefert worden sind, wieder zu exportieren wird der Käufer dies dem Verkäufer mitteilen. Nach Eingang der Mitteilung wird der Verkäufer den Käufer über etwaige Exportbeschränkungen sowie das Verfahren zur Erlangung einer Exportgenehmigung informieren: Weitergehende Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen nicht.

12. Mengenrabatt.
Sofern die Preisliste oder das Angebot des Verkäufers einen Preisnachlaß bei Abnahme einer bestimmten Menge vorsieht, erfüllt der Käufer die Voraussetzung für den Preisnachlaß nur dann, wenn er vorher dem Verkäufer gegenüber eine feste Verpflichtung eingegangen ist, wonach die Lieferung der festgesetzten Menge während eines Zeitraums von längstens zwölf (12) Monaten zu erfolgen hat. Falls der Käufer die Lieferung der angegebenen Menge während des obigen Zeitraums nicht abruft oder durch Zahlungsverzug verhindert (Ziff. 7), hat er den der tatsächlich gelieferten Menge entsprechenden Preis zu bezahlen. Der Verkäufer ist in diesem Fall berechtigt für die bereits gelieferten Gegenstände eine Nachbelastung vorzunehmen, die vom Käufer unverzüglich auszugleichen ist.

13. Lieferung.
a) Sämtliche Auftragsbestätigungen und Liefertermine erfolgen unter der Voraussetzung, daß der Verkäufer die benötigten Arbeitskräfte und das benötigte Material rechtzeitig beschaffen kann. Wird der Verkäufer durch höhere Gewalt (Ziffer 9) an der Einhaltung einer Lieferfrist gehindert ist der Käufer mit einer angemessenen Verlängerung einverstanden. Der Käufer ist im übrigen wegen Nichteinhaltung einer Lieferfrist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn er dem Verkäufer nach Ablauf der Lieferfrist schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall ausgeschlossen.
b) Falls nichts anderweitiges vereinbart wurde, ist der Verkäufer berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, wobei die vorliegenden Bedingungen auf jede derartige Lieferung Anwendung finden. Die Verzögerung oder Nichtausführung einer Teillieferung berechtigt den Käufer nicht, die Abnahme der übrigen Teillieferungen zu verweigern
c) Falls auf Verlangen des Käufers ein, Lieferprogramm abgeändert wird, ist der Verkäufer berechtigt, die dadurch verursachten Kosten in Rechnung zu stellen oder eine Preisanpassung vorzunehmen.

14. Stornierung.
a) Durch schriftliche Mitteilung an den Verkäufer kann der Käufer jeden ausstehenden Auftrag ganz oder teilweise stornieren, vorausgesetzt, daß er dem Verkäufer die Stornierungskosten ersetzt, die ihm von diesem aufgegeben werden
b) Ist im Zeitpunkt der Stornierung bereits eine Teillieferung erfolgt, kann der Verkäufer neben den genannten Stornierungskosten für die gelieferten Gegenstände in entsprechender Anwendung der Ziffer 12 nachträglich den Preis in Rechnung stellen, der der verringerten Liefermenge entspricht.
c) Die auf Grund der beiden vorstehenden Absätze a) und b) anfallenden Beträge sind vom Käufer nach Rechnungstellung unverzüglich zu bezahlen.

15. Trade Terms.
Die Bedeutung der von den Parteien verwendeten Trade Terms richtet sich nach den Bestimmungen der von der Internationalen Handelskammer herausgegebenen Incoterms 1953.

16. Vertragsbruch und Zahlungsunfähigkeit des Käufers.
Unbeschadet anderer Ansprüche oder Rechte kann der Verkäufer das Vertragsverhältnis fristlos kündigen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt oder eine andere wesentliche Vertragspflicht verletzt seinen Geschäftsbetrieb einstellt oder die Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens beantragt, ferner wenn das Konkurs- oder Vergleichsverfahren über das Vermögen des Käufers auf Antrag eines Dritten eröffnet wird.

17. Verzicht.
Der Verzicht des Verkäufers auf die Geltendmachung oder Durchsetzung einer der vorliegenden Bedingungen oder Rechte bedeutet keinen Verzicht auf zukünftige Geltendmachung und führt nicht zur Unwirksamkeit der entsprechenden Vertragsbestimmung.

18. Mitteilungen des Verkäufers.
Der Verkäufer wird sämtliche Mitteilungen an den Sitz oder die ihm zuletzt bekanntgegebene Anschrift des Käufers richten. Schriftliche, fernschriftliche und telegrafische Mitteilungen gelten mit der Absendung bzw. der Übergabe an die Post als erfolgt.

19. Abtretungsverbot.
Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche aus Verträgen mit dem Verkäufer ganz oder teilweise an Dritte abzutreten.

20. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand.
Die Verträge der Parteien unterliegen deutschem Recht, Gerichtsstand ist Düsseldorf.
April 1992